Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 17 Auslagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 250
Nach Gewicht
- LG Essen, 27.10.2008 – 16a T 145/08Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2016 – 26 W 48/16Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 31.10.2008 – 8 W 455/08
- OLG Köln, 22.07.2003 – 4 WF 59/03
- OVG NRW, 06.04.2001 – 16 E 152/01Zitiert von 9
- OLG Köln, 08.01.2001 – 27 WF 228/00
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.05.2026 – XII ZR 71/24Streitwert und Beschwer bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen
- KG, 11.07.2025 – 7 W 11/25
- BVerfG, 03.03.2025 – 1 BvR 750/23, 1 BvR 763/23Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung von Befangenheitsgesuchen in einem Zivilverfahren - insb zu den Anforderungen an die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
250 Entscheidungen zu § 17 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/17#abs-1 (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/17#abs-2 (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/17#abs-3 (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/17#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).